Psychotherapeutische Praxis Ansgar Hantke
Mit Angst lassen sich Menschen "gut" in Bewegung bringen, wie bereits häufiger die "Corona Pandemie" zeigte. Dabei ist die Angst wenig hilfreich, da sie auf das schnelle Handeln mit Erhalt des Lebens (fight, flight, freeze) fokussiert, in "chronischen" - meint langandauernden - Situationen allerdings vollkommen unbrauchbar ist. Sie wird "subcortical", also unterhalb der Großhirnrinde, generiert und dadurch, dass dieser Hirnbereich (Zwischenhirn) corticale Bereiche dominiert, hilft es Menschen in akuter Panik kaum, wenn man ihnen vernünftige Ratschläge gibt, die neuronalen Verbindungen scheinen dann zur Großhirnrinde blockiert. Es gilt also vorzusorgen: Lassen Sie sich also keine Angst machen, denn nur so können Sie langfristige und für Sie sinnvolle Strategien entwickeln. Sie mögen denken, das ist leichter gesagt als getan. Das mag sein, weil Menschen zu den "Gewohnheitstieren" zählen, sich schwertun, ihre "Komfortzone" zu verlassen. Aber unmöglich ist dies nicht. Sie können ja zum Beispiel mal überlegen, wer ihnen das Gefühl der Angst vermittelt (Medien, Politik) und sich überlegen, was dessen Motiv ist (s. frühere Beiträge von mir). Sie können sich aber auch überlegen, ob es nicht allein ausreicht, wenn jemand ihnen Angst macht, ob Sie den Kontakt nicht lieber meiden sollten. Denn mit Angst spielen Menschen gern.
Auch bei der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die mit dem 15.März 2022 in Kraft getreten ist, wurde erneut mit Angst gespielt. Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und damit durchaus die Grundlage seiner Existenz. Mit den politisch beschlossenen Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes gerieten plötzlich ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen und anderen medizinische Einrichtungen in Panik. Diese betraf das Szenario, diese Einrichtungen müssten ab dem 15. März ungeimpftes Personal entlassen und hätten dann in der Folge nicht mehr ausreichend Personal zur Betreuung der Pflegenden oder Patienten. Statt die Situation abzuwarten, antizipierten manche dieser pflegerischen und medizinischen Einrichtungen Chaos, was sie dazu bewegte, dem Personal bereits weit vor dem 15.März eine Kündigung auszusprechen, falls sie sich nicht impfen lassen sollten. Dieser vorauseilende Gehorsam ist mal wieder einmalig. Allein die Vorstellung von fehlendem Personal ließ manche Arbeitgeber so kopflos werden, dass sie Maßnahmen (Kündigungen im Vorfeld) ohne politische Anordnung von oben umsetzten. Unglaublich. Allein die Drohung einer Kündigung hat nämlich nicht nur die ungeimpften Beschäftigten in Not gebracht, sondern auch die Unternehmen selbst. Diese Unternehmen durften, weil sie ja nun mal diese Drohung ausgeprochen hatten, sich vorsorglich nach neuen Kräften umgesehen haben. Dabei dürften sie die Feststellung gemacht haben, dass der Arbeitsmarkt (wohl wissentlich) kaum Angebote bereithält. Meines Erachtens ein Vorgehen, vollkommen unnötig, weswegen ich kein Verständnis für dieses Handeln der besagten Unternehmen habe. Sie haben sich selbst in diese Lage gebracht.
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist es nämlich so, dass Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen usw. erst einmal nur die betreffende ungeimpfte Person dem Gesundheitsamt melden müssen, falls diese weder den Status "geimpft", "genesen" noch "das Vorliegen einer Kontraindikation gegen die Impfung" nachweisen kann. Weder Bußgeld noch Beschäftigungsverbot sind zu diesem Zeitpunkt ein Thema. In einem zweiten Schritt folgt dann die Beratung der Person, die sich nicht impfen lassen mag. Dazu kann das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen und ein Gespräch mit den Beschäftigten verlangen. Wenn trotz des Gespräches der Beschäftigte nicht bereit ist, sich impfen zu lassen, kann (auch hier ein "Kann") das Gesundheitsamt eine Anordnung erteilen, die Person nicht mehr beschäftigen zu dürfen. Dabei muss das Gesundheitsamt in Rücksprache mit dem Arbeitgeber folgenden wichtigen Aspekte beachten: die Kompetenz jeder einzelnen Arbeitskraft (in der Gesamtheit der Person) ist nicht ohne weiteres zu ersetzen (Beispiel: Bezugsperson). Der Arbeitgeber müsste also nur gegenüber dem Gesundheitsamt bestätigen, dass dieser Beschäftigte nicht entbehrlich sei. Wenn meine Arzthelferinnen sich nicht impfen lassen wollten und das Gesundheitsamt daraufhin ein Beschäftigungsverbot erteilen würde, könnte ich meine Praxis nicht mehr fortführen. Da dies auch der Gesetzgeber weiß, gilt "Butter bei die Fische" und so eine Situation abzuwarten. Das Gesundheitsamt in Rücksprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung dürfte erhebliche Probleme haben, eine Schließung des Betriebes als angemessen zu rechtfertigen:
1)Die Kassenärztliche Vereinigung hat nämlich einen Versorgungsauftrag der Bevölkerung gegenüber und braucht jeden Arzt
2)Das Gesundheitsamt wiederum dürfte sich deswegen schwertun, weil sie eine Infektionsgefahr bei Einhaltung aller anderen Maßnahmen (Hygiene/Abstand/Masketragen) in meiner Praxis als eher unwahrscheinlich einschätzen dürfte.
Doch werden wir uns hier auch mal wieder darüber klar, zu was uns die Politik bewegen möchte: Die Politik fordert Arbeitgeber auf, die Wertigkeit des Etiketts "Geimpft" oder "Genesen" über den Wert der Arbeitskraft zu stellen! Und wir als Gesellschaft nehmen das einfach so hin. Nicht nur das: manche Arbeitgeber lassen sich so zu einem Werkzeug der Politik machen, indem sie einen Status über die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines jeden Beschäftigten stellen. Als Arbeitgeber muss mir die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder Angestellten wichtig sein. Welche Religion er lebt, welche Hautfarbe er hat, welche Hobbies er verfolgt, darf und kann nicht von Belang sein.
Mit dem Beginn des Programmes RESIST nimmt die Praxis an einem Projekt zur „rationalen Antibiotikatherapie“ teil. Es sollen Resistenzen von Bakterien verringert werden, die weltweit durch zu leichtfertigen Einsatz von Antibiotika bedingt sind.
Was heißt das?
RESIST ist ein Projekt, das als Ziel die Reduktion der Antibiotika Verordnungen bei Infekten der oberen oder unteren Atemwege angibt. Gleichzeitig soll damit auch ein Hauptproblem in der Arzt – Patienten Interaktion angegangen werden, nämlich die offene eher partnerschaftliche Information und Therapieentscheidung.
Wie will sie das schaffen?
Mittels „shared decision making“, einer spezielle Form der Beratung und Information des Patienten und gemeinsamer Entscheidungsfindung. Innerhalb der Beratung werden die Erwartungen, Gedanken und Befürchtungen des Patienten im Zusammenhang der Therapie des Infektes besprochen. Andererseits informiert der Arzt den Patienten über den normalen Verlauf und die Risiken der Erkrankung.
Warum ist das notwendig oder sinnvoll?
Es hat sich gezeigt, dass der häufigste Grund der Verordnung von Antibiotika in der ärztlichen Praxis der VERMUTUNG des Arztes zu Grunde liegt, der Patient wünsche ein Antibiotikum. Oder anders beschrieben: Der Arzt fühlt sich so unter Druck zum Handeln und meint deswegen, dem Patienten ein Antibiotikum aufschreiben zu müssen. Damit – so zeigen Untersuchungen – liegt er aber vollkommen falsch. Die meisten Patienten wünschen eine rasche Besserung, aber keine Antibiotika Verordnung. Da die ERWARTUNGEN des Patienten nicht auf den Tisch kommen, bleiben natürlich Verwunderung, Erstaunen und Irritation auf Seiten des Patienten über die Antibiotikum Verordnung unausgesprochen. Problem: der Patient „lernt“, dass sein Infekt nur mit einem Antibiotikum sich schnell bessern kann.
Wer kann teilnehmen?
Mitglieder der Ersatzkassen (DAK, Barmer, TKK, IKK)
Was muss der Patient und der Arzt dafür tun?
Die Teilnahme ist niederschwellig angesetzt, d.h. der Patient und der Arzt stimmen dieser zu oder auch nicht. Der Arzt macht bei Zustimmung durch den Patienten eine Aktennotiz. In der Folge kann das für die Leitung des Projektes zuständige Zi (Zentralinstitut) eine „Evaluation“ durchführen: Arzt und/oder Patient können einen Anruf erhalten und nach ihrem Eindruck und Ihrer Einschätzung befragt werden.
Bei Rückfragen sprechen Sie mich an
Nun wird es in Kürze mit der Impfung gegen SARS-CoV2 losgehen. Da zunächst nur begrenzt Impfstoff (mRNA Impfstoff von BioNTech) vorhanden sein wird, werden in einer Phase I A drei Personengruppen bevorzugt geimpft (unten aufgeführt).
Der Phase I A, die durch eine “gezielte, zentralisierte Verimpfung” gekennzeichnet ist, in der nur “wenig Impfstoff” und dieser nur in “Mehrdosenbehältnissen” verfügbar ist, teilweise “komplexe Lagerungsbedingungen” gefordert sind (z.B. unter – 60° C), soll eine Phase I B, die als “erweiterte, zentralisierte Verimpfung” mit “mehr Impfstoff” folgen. Diese Phase I B wird Monate, aber fließend nach der Phase I A beginnen. Schließlich soll in einer Phase II die Zentralisierung aufgehoben werden und eine “breite, dezentrale Routineimpfung”, die durch eine “großflächige Verfügbarkeit” des Impfstoffes, “geringe Herausforderungen bei Lagerung und Logistik” (z.B. Kühlung 2° C) und “Einzeldosenabfüllungen” folgen.
Priorisierung in Phase I A:
1)die erste Personengruppe, die mit dem höchsten Sterberisiko (schätzungsweise 8,6 Millionen Menschen): zu dieser Gruppe der „sehr hohen Priorität“ zählen u.a. Personen ab 80 Jahre, Bewohner von Senioren/Altenheimen, Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (Notaufnahme, Betreuung von Covid 19 Patienten, Onkologie, Transplantationsmedizin), Pflegepersonal und andere Tätige in der Altenpflege.
2)zu der zweiten Gruppe mit „hoher Priorität“ (etwa 12,2 Millionen Menschen) zählen u.a. Senioren im Alter zwischen 70 und 80 Jahren, Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (Hausarztpraxen), Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung, Tätige in der Versorgung von Personen mit Demenz. Personen mit Vorerkrankungen mit erhöhtem Risiko, Personen in Asylbewerber- und Obdachlosenunterkünften, enge Kontaktpersonen von Schwangeren.
3)zur dritten Gruppe zählen u.a. Personen zwischen 60 und 70 Jahren, Personen mit Vorerkrankungen mit moderaten Risiko und deren engste Kontaktpersonen, Lehrer und Erzieher und Personen mit prekären Arbeits-und/oder Lebensbedingungen, Personal in Schlüsselpositionen der Bundes- und Landesregierungen, Beschäftigte im Einzelhandel sowie den Berufen der kritischen Infrastruktur (Feuerwehr, Bundeswehr, Polizei etc.).
Logistik:
Im Augenblick gehen wir Ärzte davon aus, dass die zu impfenden Personen durch Medien und/oder per Post informiert werden. Dies kann aber nur Menschen betreffen, die in eine der unten aufgeführten Altersklassen passen. Hingegen dürften multimorbide Patienten, Patienten mit Risikofaktoren und Pflegebedürftige am ehesten aufgefordert werden, sich ein Attest über ihre Erkrankungen bzw. Pflegebedürftigkeit bei ihrem behandelnden Arzt zu besorgen, um die Notwendigkeit der Impfung zu belegen.
Aktuell: Zunächst werden keine Atteste vom Hausarzt verlangt, da entweder der Personalausweis als Nachweis des Alters oder der Arbeitgebernachweis die Zugehörigkeit zur ersten Personengruppe belegt!
Geimpft werden soll in “Zentren”, später (in Phase II) in den Praxen der niedergelassenen Ärzte.
Nach Einladung der zu impfenden Personen zu einem bestimmten Termin in eine zentrale Impfstelle ist folgender Ablauf geplant (Dauer insgesamt etwa 1 Stunde):
1)Anmeldung
2)notwendige Bürokratie und Untersuchung (?)
3)Impfung
4)30minütige Wartezeit unter ärztlicher Aufsicht
Da es sich um eine “zweistufige Impfung” handelt, bekommt der zu Impfende 3 Wochen später den zweiten Termin zur Impfung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.