Strukturreform der psychotherapeutischen Versorgung:
Aufgrund von Reformen der Psychotherapie Richtlinien ergeben sich seit dem 1. April 2018 Veränderungen des Therapieangebotes sowie neue Behandlungsoptionen:
Veränderungen des Therapieangebotes:
1.)Probatorischen Sitzungen:
Die probatorischen Sitzungen vor einer Kurz-oder Langzeittherapie werden von 5 auf 4 Sitzungen von jeweils 50 Minuten Dauer begrenzt. Eine Kurz-oder Langzeittherapie kann frühestens nach der 2. probatorischen Sitzung beantragt werden. Verbliebene probatorischen Sitzungen können auch nach Antragstellung durchgeführt werden.
2.)Kurzzeittherapie:
die psychotherapeutische Kurzzeittherapie (KZT) besteht jetzt nicht mehr aus
25 Sitzungen zu jeweils 50 Minuten Dauer, sondern aus zwei Kontingenten mit je 12 Sitzungen zu jeweils 50 Minuten Dauer (unterteilt in Kurzzeittherapie 1 (KZT1) und Kurzzeittherapie 2 (KZT2)).
Ab der 7. Sitzung der Kurzzeittherapie 1 kann die Kurzzeittherapie 2 zur Fortführung beantragt werden, falls Psychotherapeut und Patient sich über eine Verlängerung einig sind. Falls die Kurzzeittherapie 1 als ausreichend für die Behandlung angesehen wird, läuft die Therapie nach der 12. Sitzung aus.
2.)Langzeittherapie:
die psychotherapeutische Langzeittherapie (LZT) besteht nicht mehr aus 50, sondern aus 60 Sitzungen zu jeweils 50 Minuten Dauer.
Neue Behandlungsoptionen seit April 2018:
1.)Psychotherapeutische Sprechstunde:
Dieses „niederschwellige“ Angebot eines Zugangs des Patienten zur Psychotherapie gilt der Klärung, ob bei dem Patienten der Verdacht einer krankheitswertigen psychischen Störung vorliegt und der Frage einer dafür notwendigen Behandlung.
Ein erwachsener Patient hat pro Krankheitsfall (entspricht vier aufeinanderfolgenden Quartale) bei demselben Psychotherapeuten Anspruch auf 6 psychotherapeutische Sprechstunden von
je 25 Minuten Dauer.
Seit dem 1. April 2018 gilt diese psychotherapeutische Sprechstunde (und zwar mindestens
2x25 = 50 Minuten in den letzten 4 Quartalen) als Voraussetzung für den Beginn einer Psychotherapie bzw. probatorischen Sitzungen oder eine Akutbehandlung.
2.)Akutbehandlung:
Die Akutbehandlung dient der kurzfristigen Symptomverbesserung bei akuten Krisen und der Vorbereitung auf eine anschließende Psychotherapie oder andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen.
Ein erwachsener Patient hat pro Krankheitsfall (entspricht vier aufeinanderfolgenden Quartale) bei demselben Psychotherapeuten Anspruch auf 24 Behandlungen von je 25 Minuten Dauer. Voraussetzung sind mindestens 50 Minuten psychotherapeutische Sprechstunde. Die Akutbehandlung wird auf das Therapiekontingent angerechnet.
3.)Rezidivprophylaxe:
Sitzungen des bewilligten Langzeittherapiekontingents können bei Bedarf innerhalb von 2 Jahren nach Therapieende zu Rezidivprophylaxe genutzt werden. Dabei stehen ab 40 durchgeführte Sitzungen dem Patienten 8 Sitzungen zu Rezidivprophylaxe zur Verfügung.
Falls Sie Fragen haben sprechen Sie mich an!