Voraussetzungen für eine Antragstellung einer Psychotherapie:

1) Anliegen: Hierunter verstehe ich, welchen Grund Sie haben, in eine psychotherapeutische Behandlung zu gehen.

Beispiele:

  • "ich möchte keine Panikattacken mehr bekommen" oder
  • "ich möchte nicht mehr unter meinen Stimmungsschwankungen leiden" oder
  • "ich möchte nicht mehr so besorgt sein, wenn ich an meine Kinder denke" oder
  • "ich will meine nicht körperlich bedingten Bauch-/Brust-/Kopf-oder Rückenschmerzen loswerden etc.

Wie Sie sehen, unterscheidet sich das Anliegen grundlegend von einer Diagnose. Letztere muss ich als Psychotherapeut mit Ihnen erarbeiten.

Kein Anliegen ist z.B:

  • "mein Partner hat mich geschickt, weil ich depressiv sein soll" oder
  • "mein Chef hat gemeint, eine Psychotherapie täte mir mal ganz gut" oder
  • "ich möchte, dass mein Partner/Chef mich wertschätzt". Dies letzte kann und will natürlich keine Psychotherapie leisten, da hier der Wunsch, den anderen zu verändern im Vordergrund steht. Meist steckt aber ein anderes ernsthaftes Bedürfnis hinter diesem Wunsch, dass erforscht und benannt werden muss. Häufig findet sich dann auch ein auf Ihre Person bezogenes Anliegen.

2) Auftrag: Hierunter verstehe ich die Übergabe (der Verantwortung) Ihres ernstgemeinten Wunsches/Anliegen in meine Hände. Der Auftrag ist also nicht das Anliegen. So können Sie z.B. das Anliegen haben, dass Sie sich nicht mehr so niedergeschlagen fühlen, gleichzeitig aber klarstellen, dass Sie keine Veränderung in Ihrem Leben möchten. Der Auftrag wäre hier definitiv nicht gegeben! Oder: das Anliegen, keine Panik mehr vor dem Chef zu haben, aber ablehnen, über Ihre Beziehungen (Eltern, Partner, Kinder usw.) zu reden.

Sollten Anliegen, Auftrag und Diagnose in den Arbeitsbereich der Psychotherapie fallen, spreche ich von Indikation.

3) "Technische Voraussetzungen": Hierunter verstehe ich die Formalien, die notwendig sind.

  • als Erwachsenenpsychotherapeut kann und darf ich nur Menschen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr behandeln.
  • Frage, ob Sie schon mal in Psychotherapie waren (ambulant/stationär). Das ist insofern wichtig, weil ein Mindestabstand zu einer vorherigen Therapie von zwei Jahren gilt. Bei gesonderter Begründung ist aber auch diese "Hürde" zu nehmen.
  • Voraussetzung für einen Beginn einer ambulanten Psychotherapie sind nicht nur 2 Probatorische Sitzungen (s. nächster Punkt), sondern seit 01. April 2018 zusätzlich vor den Probatorischen Sitzungen noch mindestens 50 min "Psychotherapeutische Sprechstunde". Diese muss seit o.g. Zeitpunkt jeder Psychotherapeut Ihnen anbieten, ob er anschließend die Behandlung mit Ihnen beginnt oder nicht.
  • "Probatorische Sitzungen": Die ersten bis zu 4 Sitzungen/Termine dienen der Klärung von Anliegen, Auftrag und Diagnose. Ich erhebe mit Ihnen gemeinsam eine "Biographische Anamnese". Auch werde ich Ihnen zwei Fragebögen mitgeben, um einen ersten Eindruck einerseits von ihrer derzeitigen Lebenssituation, andererseits von Ihrem Erleben in Konfliktssituationen zu bekommen. Sollten Anamnese und mein Eindruck  eine Indikation zur Psychotherapie bestätigen, kläre ich mit Ihnen die Motivation zur Psychotherapie. Bei einem Antrag einer Langzeittherapie erstelle ich zusätzlich ein Gutachten. Es sind mindestens 2 Probatorische Sitzungen Voraussetzung für den Beginn einer Psychotherapie.
  • Schließlich werde ich Ihnen das Formular zur Beantragung einer Psychotherapie vorlegen (PTV1: Antrag des Versicherten an die Krankenkasse auf Feststellung der Leistungspflicht), was ich Sie bitten werde, zu unterschreiben. Dieses werde ich mit dem Formular PTV2 (Angaben des Therapeuten zum Antrag...) und bei einem Antrag auf Langzeittherapie zusätzlich mit einem von mir erstellten Gutachten an die Krankenkasse schicken. Das Gutachten wird in einem verschlossenen Umschlag versendet und gelangt damit nur in die Hände des Gutachters!

4) Hinweise:

  • Eine Probatorische Sitzung bzw. Therapiestunde dauert etwa 50 min. Aufgrund meiner nachfolgenden Dokumentation verkürzt sich die Sitzungsdauer durchaus um etwa 5-10 Minuten.
  • Sitzungsfrequenz gewöhnlich: 1x/Woche (kann aber aufgrund anderer Variablen - z.B. Schichtarbeit, Familiäre Situation, Schwere des Krankheitsbildes - davon abweichen)
  • Aufgrund der tiefenpsychologischen Arbeit findet die Therapie im Sitzen statt.
  • Je nach Diagnose ist eine Kurzzeittherapie (KZT) mit insgesamt maximal    24 Sitzungen (2 Kontingente von je 12 Sitzungen) oder eine Langzeittherapie (LZT) mit insgesamt 60 Stunden indiziert. Stellt sich während der Therapie heraus, dass die Stunden nicht ausreichen, kann ein "Umwandlungsantrag auf LZT" gestellt werden bzw. die LZT verlängert werden.

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