Viele im Internet und von öffentlichen Trägern (auch manche "christliche Patientenverfügung") zur Verwendung gestellten Patientenverfügungen sind quasi über Nacht wertlos geworden.

 

Seit Juli 2016 sind quasi über Nacht viele Patientenverfügungen wertlos und ungültig geworden. Der BGH hatte in einem Urteil beschlossen, dass eine im Koma liegende Patientin trotz bestehender Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vorerst weiterleben müsse.

Der Hintergrund war folgender: aufgrund eines Hirnschlags und in dessen Folge auftretender epileptischer Anfälle verlor die Mutter dreier Töchter zunächst die Sprache und schließlich ganz das Bewusstsein. Die bevollmächtigte Tochter weigerte sich allerdings, die lebenserhaltenden Maßnahmen abzustellen. Dagegen klagten nun die übrigen 2 Töchter, die sich wünschten, dass die Mutter endlich sterben dürfe. Wichtig war die Feststellung, dass keine Chance auf Besserung des Zustandes bestand. Das BGH hatte beschlossen, dass die Formulierung „lebensverlängernde Maßnahmen“ zu ungenau sein. Was nun im konkreten Fall in der Patientenverfügung hätte stehen müssen, ließ jedoch das BGH offen, weswegen mittlerweile eine große Unsicherheit über das weitere Vorgehen herrscht.

So schreibt ein Rechtsanwalt, dass die einzelnen lebensverlängernden Maßnahmen hätten aufgeführt werden müssen: künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Antibiose usw.

In der Folge dieses Beschlusses sind Patienten verunsichert, wie konkret die Situation, die zum Tode führt bzw. führen könnte beschrieben werden muss. Bisher galten ja Patientenverfügungen als Willensbekundungen ohne genaue medizinische Formulierungen, Diagnostik und Therapie. Nun stellt sich die Frage, ob es nicht generell sinnvoll sei, einen Arzt zu bitten, die Formulierungen zu überprüfen. Für manchen klingt es außerdem makaber, sich ein konkretes Bild seines Sterbeprozesses anzusehen, also genau zu wissen, was einem droht. So müsste ich mit Ihnen als Patient die einzelnen Möglichkeiten als Folgen eines Schlaganfalls zum Beispiel beschreiben, eventuell niederschreiben. Wie ausgeprägt der Schlaganfall sein kann, in welchem Bereich des Gehirns er auftreten könne und wie vielfältig die Möglichkeiten bzw. Ausfallserscheinungen aussehen, wäre meines Erachtens so umfangreich, als diese in der Patientenverfügung zu formulieren.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, wähle am besten den Weg erst zum Arzt, dann zum Notar.